Rn 6

Abweichend vom früheren Recht hat nun das OLG die Herrschaft über inhaltliche Erweiterungen des Musterverfahrens. Dies ist zweckmäßig, weil damit die früher auftretenden Verzögerungen im Verfahrensablauf vermieden werden. Andererseits entsteht das Problem, dass das OLG beurteilen muss, ob der vor dem erstinstanzlichen Gericht geführte Ausgangsrechtsstreit des Antragstellers von dem zusätzlichen Feststellungsziel ›abhängt‹; derartige Schwierigkeiten sind aber im zweistufigen Modell des KapMuG unvermeidbar (vgl Bussian/Schmidt PHI 12, 42, 45). Spätester Zeitpunkt für den Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ist der Schluss der mündlichen Verhandlung im Musterverfahren (Liebscher/Steinbrück ZIP 16, 893). Danach ist ein solcher Antrag nur beachtlich, wenn das OLG die mündliche Verhandlung gem § 156 ZPO wieder eröffnet (BTDrs 17/8799, 23; ebenso zu § 13 KapMuG aF BGH NJW 15, 2188 [BGH 20.01.2015 - II ZB 11/14]). Eine Anfechtung des Beschlusses gem § 15 I KapMuG ist nicht möglich, und zwar weder unmittelbar gegen den Beschluss noch in einem ggf später stattfindenen Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH ZIP 18, 2307; BGH ZIP 19, 2405).

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