Rn 1

Die Rechtsstellung des Beigeladenen ist von den Autoren des KapMuG in bewusster Anlehnung an die Rechtsfigur des einfachen Nebenintervenienten gem § 67 ZPO konzipiert worden (BTDrs 15/5091, 28). Damit soll dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben werden, auf den Verlauf des Musterverfahrens Einfluss zu nehmen, ohne jedoch Partei dieses Verfahrens zu sein. Allerdings will die Figur des einfachen Nebenintervenienten nicht recht passen, weil der Beigeladene im Musterverfahren einen eigenen Anspruch geltend macht, so dass er eher als streitgenössischer Nebenintervenient zu behandeln wäre (Vorwerk/Wolf/Lange § 12 KapMuG aF Rz 4). In praktischer Hinsicht gefährden die Befugnisse der Beigeladenen, würden sie massenhaft ausgeübt, die angestrebte Effektivität des Musterverfahrens (Stadler FS Rechberger 663, 676).

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