Rn 2

Mit der Neufassung des Abs 2 seit 1.7.13 wurde ein elektronisches Informationssystem für alle Musterverfahren verbindlich gemacht. Allerdings ersetzt das Einstellen einer Zwischenentscheidung in das Informationssystem weder eine ggf erforderliche Zustellung noch die Aktenführung bei Gericht (BTDrs 17/8799, 22). Auch das Recht auf Akteneinsicht der Parteien und Beigeladenen erschöpft sich nicht in der Teilnahme am elektronischen Informationssystem, sondern bezieht sich auch auf alle weiteren Bestandteile der (Papier-)Akte (Braunschw ZIP 21, 31).

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