Rn 16

Im Musterverfahren ist eine Streitverkündung nicht möglich (BGH NJW 17, 3718, 3720; zustimmend H. Roth JZ 18, 151; krit Giesen NJW 17, 3691). Sie kann aber in den Ausgangsverfahren stattfinden, auch während diese gem § 8 KapMuG ausgesetzt sind (BGH NJW 17, 3718). Nebenintervenienten aus den Ausgangsverfahren sind im Musterverfahren keine Beteiligte iSd § 9 KapMuG. Sie können aber ihre Rechte aus § 67 ZPO auch im Musterverfahren geltend machen; jedoch nicht weitergehend als die Rechte der Beigeladenen (BGH NJW 17, 3718, 3719f [BGH 19.09.2017 - XI ZB 13/14]).

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