Rn 10

Die im Musterverfahren vom OLG abzuarbeitenden Feststellungsziele sind durch den Vorlagebeschluss sowie etwaige Erweiterungsbeschlüsse (§ 15 KapMuG) vorgegeben und unterliegen nicht der Parteidisposition, dh weder Musterkläger noch Musterbeklagte können den Verfahrensgegenstand einschränken (BGH NJW 17, 3777, 3783 [BGH 19.09.2017 - XI ZB 17/15]). Erweiterungen sind jedoch gem § 15 KapMuG möglich. Eine Klageänderung gem § 263 ff ZPO ist nicht möglich, insoweit gehen die Normen des KapMuG als Spezialvorschriften vor (BTDrs 15/5091, 28).

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