Rn 6

Den Beigeladenen wird gem Abs 2 im Interesse der Verfahrensökonomie zugemutet, sich regelmäßig im Klageregister über etwaige Ladungen zu informieren. Von der Verordnungsermächtigung des Abs 4 (entspricht § 9 IV KapMuG aF) hat das Land Hessen mit der VO v 26.10.07 (HessGVBl 07 I 699) Gebrauch gemacht (wN zum Landesrecht bei Wieczorek/Schütze/Kruis Rz 73 ff).

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