Rn 6
Den Beigeladenen wird gem Abs 2 im Interesse der Verfahrensökonomie zugemutet, sich regelmäßig im Klageregister über etwaige Ladungen zu informieren. Von der Verordnungsermächtigung des Abs 4 (entspricht § 9 IV KapMuG aF) hat das Land Hessen mit der VO v 26.10.07 (HessGVBl 07 I 699) Gebrauch gemacht (wN zum Landesrecht bei Wieczorek/Schütze/Kruis Rz 73 ff).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen