Rn 1

Die Vorschrift verweist für die Durchführung des Musterverfahrens auf die allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens vor den Landgerichten und nennt zugleich die Ausnahmen (Abs 1). Außerdem regelt sie in Abs 2 Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen im Musterverfahren; Abs 3–4 enthalten Verordnungsermächtigungen für die elektronische Aktenführung und die Nutzung elektronischer Dokumente. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus sind jedoch auch weitere Besonderheiten für das Musterverfahren zu beachten (s.u. Rn 12 ff).

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