Rn 2

Die gem Abs 1 vorgeschriebene Bekanntmachung des Musterverfahrens ergänzt die bereits erfolgte Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses (§ 6 IV KapMuG) und belehrt über die Möglichkeit und Wirkung der Anmeldung. Um im Klageregister die Beziehung zum Vorlagebeschluss herstellen zu können, sollte in der Bekanntmachung gem § 10 I KapMuG auf die Bekanntmachung des einschlägigen Vorlagebeschlusses Bezug genommen werden.

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