Gesetzestext
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels.
Rn 1
Im Vereinigten Königreich ist diese Vorschrift nach dem Brexit obsolet.
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