Rn 17

Keine Regelungsbefugnis des Präsidiums besteht auch iRd Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts durch Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Sie ist Gerichtsverwaltung und umfasst als Annex zur richterlichen Amtspflicht für den Richter die Pflicht zur Mitteilung veröffentlichungswürdiger Entscheidungen (BVerwG NJW 97, 2694 [BVerwG 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3/96]; Huff NJW 04, 403, 405; Schmidt-Räntsch § 42 Rz 8a), weil die Beurteilung der ›Veröffentlichungswürdigkeit‹ wegen der Sachnähe zum richterlichen Erkenntnisprozess ein Nebenprodukt seiner Amtstätigkeit ist, das er ebenso wie die Archivwürdigkeit des Aktenstücks der für die Veröffentlichung zuständigen Gerichtsverwaltung mitzuteilen hat.

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