Rn 11

Die richterliche Geschäftsverteilung als richterliche Selbstverwaltung zur Organisation der Rspr im gerichtlichen Internum ist deshalb abzugrenzen von der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung, die begrifflich in Mehrdeutigkeit nebeneinander stehen. Justiz- und Gerichtsverwaltung sind daher zunächst im Unterschied zur richterlichen Selbstverwaltung zu verstehen als der Bereich, der die von den Gerichtsbehörden weisungsgebunden zu besorgenden Aufgaben umfasst (Wittreck S 12). Unter dem auch von §§ 4, 42 DRiG verwendeten Begriff ›Gerichtsverwaltung‹ sind danach die in Weisungsgebundenheit auszuführenden Aufgaben zu verstehen, die innergerichtlich der Bereitstellung der personellen und sachlichen Mittel zur Gewährleistung der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit der Richter des Gerichts und daneben auch der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben iÜ dienen – also etwa Personalverwaltung, Ablaufverwaltung, Infrastrukturverwaltung, Finanz- und Haushaltsverwaltung (Wittreck S 16 f; Schmidt-Räntsch § 4 Rz 30). Der Begriff ›Justizverwaltung‹ umfasst darüber hinausgehend in materieller Hinsicht die den Gerichten mit Außenwirkung ggü den Bürgern zugewiesenen zusätzlichen Entscheidungen, etwa die Legalisationsakte, die Erteilung von Apostillen oder die berufsrechtliche Verwaltung von Rechtsanwälten und Notaren, aber auch die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden (Wittreck S 13f). Im institutionellen Sinne wird unter dem Begriff ›Justizverwaltung‹ daneben auch die Gesamtorganisation der verwaltungstätigen Behörden in der Hierarchie vom Justizministerium bis auf die untere staatliche Ebene der Gerichte verstanden, soweit sie eben nicht Rspr ist (Wittreck S 15; Schilken Rz 250 und Rz 254; Kissel/Mayer § 1 Rz 26 sowie § 12 Rz 84 ff).

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