Rn 7

Einfach-gesetzliche und evtl verfassungsgewohnheitsrechtliche Funktion des Zweiten Titels ist es, in den zwei Stufen der gerichtsinternen Geschäftsverteilung – durch das Präsidium und das Plenum jedes Spruchkörpers des Gerichts – die Gewaltenteilungslinie zwischen Exekutive und Judikative zu gewährleisten (vgl BGH NJW 91, 421, 422 [BGH 14.09.1990 - RiZ (R) 1/90]; Remus S 315f) und jede Einflussnahme der Exekutive nicht nur auf den einzelnen Fall und seine Entscheidung, sondern bereits auf die richterliche Zuständigkeit im gerichtlichen Internum und im Spruchkörper auszuschließen. Diese Entscheidungen über die Zuständigkeit sollen ausschließlich in der Hand des gesetzlich bestimmten Richterpräsidiums bzw des Spruchkörperplenums liegen, damit der gesetzliche Richter iSd Art 101 I 2 GG durch formelles oder materielles Gesetz und jenseits dieser gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen im Internum des Gerichts durch generell-abstrakte Regelungen des Präsidiums oder des Spruchkörperplenums in der Gestalt von Regeln, die wesentliche Merkmale aufweisen, die gesetzliche Vorschriften auszeichnen, ›blindlings‹ und unter Ausschluss jeglicher individueller Manipulationschance bis auf die letzte Stufe des konkreten Richters bestimmt ist (BVerfGE 95, 322, 328 f [BVerfG 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95]; Kissel/Mayer § 21a Rz 1 u 2). Für die gem § 9 RPflG sachlich unabhängigen Rechtspfleger gilt das nicht (BGH FGPrax 10, 100 [BGH 10.12.2009 - V ZB 111/09] Rz 14, 22).

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