Rn 12

Der Zweite Titel ist nicht einschlägig, soweit es um die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Gerichten geht; für diese besteht der Vorbehalt des formellen, in den Fällen ausdrücklicher formell-gesetzlicher Ermächtigung jedenfalls des materiellen Gesetzes (Rechtsverordnung). Hieran ist die geschäftsverteilende Verwaltung gem Art 20 III GG gebunden, mithin zur eigenen Regelung nicht ermächtigt. Entsprechendes (krit Roth AnwBl 12, 933) gilt für die Bestimmung des Gerichtssprengels iSd örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; sind jedoch der Gerichtssprengel und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gesetzlich bestimmt, kann gerichtsintern durch die Geschäftsverteilung die Zuständigkeit der Spruchkörper zB nach dem Wohnsitzprinzip bestimmt werden.

 

Rn 13

Nicht erfasst von den Kompetenzen des Präsidiums ist die Bestimmung der Anzahl der Spruchkörper und damit die gerichtsinterne Gliederung des Gerichts (arg e contrario aus § 21e I), ferner positiv gem § 130 I für den BGH und subsidiär für LG und OLG aus § 7 II bzw § 8 II der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v 20.3.35 (GVVO; RGBl I, 403 ff), die diese Aufgabe als weisungsabhängige Justizverwaltungsaufgabe bezeichnen und als Landesrecht fortgegolten haben (VGH München NJW 05, 3737, 3738 [VG Hamburg 11.05.2005 - 9 K 255/05]; Kissel/Mayer § 21e Rz 13 und § 60 Rz 4; MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 5; krit Remus S 137), bis sie zum 24.4.08 durch Art 21, 210 II 1 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ v 19.4.06 (BGBl I, 866) aufgehoben wurden. Diverse AGGVG der Länder haben diese Regelungen aber aufgegriffen (etwa: § 7 BbgGerNeuOG v 14.6.93; § 5 GOrgG-MV v 10.6.92; § 9 SächsJG v 24.11.00; § 4 AGGVG LSA v 24.8.92; § 3 ThürAGGVG v 12.10.93).

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