Rn 1

Das GVG, dessen Entstehung unter der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 im Zusammenhang mit der Schaffung einheitlicher Verfahrensordnungen zu sehen ist, enthält zunächst Teilregelungen zur Gerichtsverfassung unmittelbar nur für die deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 2 EGGVG, zum Begriff § 12 GVG), also Zivil- und Strafgerichte und damit nur für einen Teil der in verschiedene Rechtszweige gegliederten deutschen Gerichtsbarkeit (Art 95 I GG). Mit Inkrafttreten des FGG-RG zum 1.9.09 (BGBl I 08, 2586) ist die bis dahin geltende Einschränkung auf die ›streitige‹ ordentliche Gerichtsbarkeit entfallen; seither gilt das GVG unmittelbar auch in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Prozessordnungen für die Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichte sehen neben speziellen Verweisen (vgl etwa §§ 4, 55, 83 oder 149 II VwGO) zumindest eine allg subsidiäre Geltung des GVG vor (vgl etwa § 173 S 1 VwGO). Die Tätigkeit der internationalen Gerichte unterliegt eigenen Regeln (dazu MüKoZPO/Zimmermann Einl GVG Rz 5 ff).

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