Rn 3

Anders als in § 97 II für die KfH eingeräumt wird der Zivilkammer in Abs 3 eine Verweisung von Amts wegen verwehrt. Ohne einen Antrag ist die Zivilkammer im Regelfall immer zuständig (›Grundzuständigkeit‹), auch wenn das Gesetz hin und wieder missverständlich formuliert, ein Rechtsstreit ›gehöre‹ vor die KfH, § 98 I, § 103. Eine Ausnahme gilt allerdings im Fall der ausschließlichen Zuständigkeit der KfH (§ 94 Rn 3), etwa bei der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage, § 246 III 2 AktG (München MDR 07, 1334; offen bei der GmbH: Celle GmbHR 08, 264). – Auf der anderen Seite haben die Parteien es nicht in der Hand, die Zuständigkeit der KfH zu vereinbaren, wenn Gegenstand des Rechtsstreits keine Handelssache ist (§ 94 Rn 2a). Dies kommt zum Ausdruck, wenn Abs 4 betont, die Zivilkammer könne den Verweisungsantrag des Beklagten auch dann verwerfen, wenn der Kläger ihm zustimme.

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