Rn 4

Die KfH besteht nicht kraft Gesetzes. Es bedarf vielmehr ihrer Errichtung durch LandesVO. Angesichts der flächendeckenden Umsetzung überall im Bundesgebiet dringt diese Tatsache nicht immer ins Bewusstsein. Die Befugnis der Landesregierung, durch VO Kammern für Handelssachen zu errichten, wird gem Abs 2 regelmäßig der Landesjustizverwaltung übertragen. Die Ermächtigungsnorm wurde neu gefasst (G v 19.4.06, BGBl I, 866), weil Zweifel bestanden, ob dem Zitiergebot Genüge getan war (BTDrs 16/47, 16f). Über das ›Ob‹ der Errichtung entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen (Kissel/Mayer Rz 5).

 

Rn 5

Bei der Ausgestaltung der Errichtung und bei der Regelung des örtlichen Zuständigkeitsbereiches hat der Verordnungsgeber freie Hand. Wird nur eine KfH im LG-Bezirk ohne besondere Zusatzbestimmung eröffnet, so ist die Kammer im Bezirk zuständig. Bei mehreren Kammern entscheidet das Präsidium. Eine KfH kann aber auch für örtlich abgegrenzte Teile des LG-Bezirks eingerichtet werden (Abs 1 S 1). Weiter erlaubt Abs 1 S 2, die KfH abweichend vom Sitz des LG anzusiedeln, praktisch meist bei einem AG. Damit einhergehend ermöglicht § 106, bei solchen Außenkammern einen Richter am AG zum Vorsitzenden zu bestellen. Der Spielraum wird zusätzlich durch § 13a erweitert, der nicht nur wie Abs 1 S 2 die Errichtung von Außenkammern erlaubt, sondern auch die Konzentration von Aufgaben in mehreren Bezirken bei einem LG durch Landesrecht ermöglicht. Somit können KfH an einem LG für mehrere Bezirke zuständig sein. – Die weiteren Zuständigkeitsvorschriften finden sich in §§ 94 ff.

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