Rn 1

§ 75 gibt die Regelbesetzung der Zivilkammer bei Entscheidungen vor, betrifft also die Besetzung der Spruchgruppe. Diese ist abzugrenzen von der Besetzung des Spruchkörpers als Einheit der Gerichtsorganisation: Gem § 21e I 4 kann jeder Richter mehreren Spruchkörpern angehören. Ein Vorsitzender (§ 59 Rn 4) darf aber nur dann mehrere Spruchkörper führen, wenn er richtungsweisenden Einfluss auf die Rspr nehmen kann (BGHZ 37, 210; NJW 92, 47). Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (§ 21e I 1) darf einer Kammer nicht weniger als drei Mitglieder zuweisen, auch nicht vorübergehend; § 75 steht dem entgegen (Frankf OLGR 05, 797), insb der Schaffung ›leerer Kammern‹ (vgl auch § 60 Rn 2). Dem Spruchkörper können mehr als drei Mitglieder angehören (vgl BGH NJW 18, 1261 [BGH 25.01.2018 - V ZB 191/17] Rz 8), unscharf begrenzt durch die Leistungskraft des Vorsitzenden (näher § 21e Rn 14). Ist der Spruchkörper überbesetzt, so entscheidet eine zuvor nach abstrakten Kriterien festgelegte, interne Geschäftsverteilung (§ 21g) über die Besetzung der Spruchgruppe für das jeweilige Verfahren.

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