Rn 2

Mit Abs 2 wurde für die sog Binnenstreitigkeiten nach dem heutigen § 43 II WEG eine Konzentrationsregelung geschaffen (G v 26.3.07, BGBl I, 370 iVm G v 14.3.07, BGBl I, 509; Anpassung an die Neufassung des § 43 WEG: G v 16.10.20, BGBl I, 2187). Dass der für WEG-Sachen zuständige Richter am AG entschieden hat, begründet noch keine Zuständigkeit gem Abs 2; vielmehr geht es um die Qualifikation, ob eine WEG-Sache vorliegt oder nicht (BGH NJW-RR 16, 122 [OLG Hamm 09.04.2015 - 28 U 207/13]; NJW 20, 1525 Rz 12; Cuypers ZAP Fach 13, 2067 ff). Bei einer einheitlichen Entscheidung in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach Abs 2, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine WEG-Sache iSd § 43 II WEG betrifft (vgl BGH NJW 20, 1525 Rz 8). Entziehungsklagen werden erfasst (BGH NJW-RR 14, 452 mit Anm Hogenschurz IMR 14, 132). Die ausschließliche Zuständigkeit des nach Abs 2 berufenen Gerichts erstreckt sich auch auf Vollstreckungsabwehrklagen (BGH NJW 09, 1282; dazu auch: Briesemeister ZMR 09, 91). Einen Streit um den Nießbrauch ordnet der BGH (MDR 15, 1122) hingegen als allgemeinen Zivilrechtsstreit ein. Ist eine Zuordnung nicht zweifelsfrei möglich, empfiehlt Hogenschurz resignierend, das Rechtsmittel bei beiden denkbaren Gerichten einzulegen (NJW 15, 1990, 1995; s.a. Hansens JurBüro 15, 54). – Rufen Streithelfer und Hauptpartei verschiedene Gerichte an, ist der Streit nicht notwendig an das von der Hauptpartei angegangene, sondern an das nach Abs 2 zuständige Gericht weiterzuleiten (BGH NJW-RR 12, 131 [BGH 12.10.2011 - XII ZB 127/11]). Dies hat bei Streitgenossen, jedenfalls dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung beide erfasst (BGH NJW-RR 14, 1107 [BGH 03.07.2014 - V ZB 26/14]), Vorrang (Riecke/v. Rechenberg MDR 15, 67, 70). Zum Rechtsmittel des Verwalters: Lehmann-Richter ZWE 09, 74; s.a. BGH MDR 14, 1287. Zum vorangegangenem Mahnverfahren: Hamm NZM 10, 169, 170 [OLG Hamm 05.05.2009 - I-15 Wx 22/09]. – Die Konzentrationsregelung ist schwer überschaubar und haftungsrechtlich gefährlich (vgl Hamm NZM 16, 823 [OLG Hamm 20.10.2016 - 32 SA 63/16]; dazu Hogenschurz WuM 17, 81; wN 14. Aufl). Die Landesgesetzgeber haben von der Möglichkeit, statt des an sich vorgesehenen LG am Sitz des OLG ein anderes Gericht zu betrauen, regen Gebrauch gemacht. Es ist deshalb nicht immer leicht, das zuständige LG ausfindig zu machen (Übersicht in NJW 08, 1790; Hogenschurz NJW 15, 1991; zur Wiedereinsetzung: § 233 ZPO Rn 58).

 

Rn 3

Nicht erfasst von Abs 2 sind Klagen Dritter nach § 43 I WEG (sog Außenrechtsstreitigkeiten), für welche die allgemeine Zuständigkeitsregelung gilt. Ist in einer solchen Streitigkeit ein Ersatzzustellungsvertreter zu bestellen, bleibt auch dafür das Streitgericht zuständig (Hamm NJW-RR 16, 787 [OLG Hamm 18.03.2016 - 32 SA 8/16]).

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