Rn 3

Präsidenten (Präsidentinnen) sind durch die Landesgesetze zur Verwaltung und Dienstaufsicht berufen (vgl etwa §§ 16, 17 AGGVG BW; Art 19, 20 AGGVG Bay; §§ 20 ff AGGVG Nds). § 59 hingegen spricht ausschließlich ihre Tätigkeit im Richteramt an. Darüber hinaus weist das Gesetz den Präsidenten in §§ 21a ff eine eigene Rolle mit Rechten und Pflichten in der Selbstverwaltung zu. Verwaltungsaufgaben und Rspr stehen in keinem reibungsfreien Verhältnis. Ist der Präsident zB in einer Notarkostensache auch als Verwaltungsorgan eingebunden, kann dies auf seine Aufgabe als Richter ausstrahlen, mit der Folge, dass der Präsident von einer Entscheidung über die Sache ausgeschlossen ist (BayObLG NJW 86, 1622 [OLG Frankfurt am Main 28.11.1985 - 6 U 167/84]; Frankf OLGR 93, 239).

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