Rn 13

Wird ein Verfahren von einem anderen Gericht, zB der Zivilkammer des LG, nach § 281 ZPO an das AG verwiesen, weil es sich nach Ansicht des verweisenden Gerichts um eine Familiensache handelt, ist dieser Beschluss nach § 281 II 4 ZPO für das AG, an das verwiesen wurde, bindend; überdies ist seit dem 1.9.09 auch die Abgabe zwischen Spruchkörpern mit Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindend (§ 17a II 3, VI, str., wie hier Musielak/Voit/Wittschier Rz 10, Kissel/Mayer Rz 20; aA ohne Stellungnahme zu § 17a VI Zö/Lückemann Rz 9). Die Bindungswirkung bezieht sich also unmittelbar auf das FamG, so dass dieses nicht an eine andere nicht familiengerichtliche Abteilung des AG verweisen darf.

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