Rn 10

Geregelt ist die Zuständigkeit für Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Grundstücks stehen, das mit einem Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag belastet ist. Betroffen sind die in Art 96 EGBGB aufrechterhaltenen Rechtsinstitute, bei denen der Veräußerer eines Grundstücks sich oder einem Dritten wiederkehrende Leistungen zusichern lässt. Die Zuständigkeitsregelung ist beschränkt auf Erfüllungsansprüche; für Schadensersatz- oder Rücktrittsansprüche gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (Kissel/Mayer Rz 36). Für Altenteilsverträge aus einer Hofüberlassung gehen §§ 1 Nr 5, 2 LwVG vor.

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