Rn 9

In Betracht kommen nur Wildschäden nach §§ 29 ff BJagdG sowie den Jagdgesetzen der Länder nebst parallelen Ansprüchen aus §§ 823 ff BGB. Jagdschäden iSd § 33 BJagdG werden nicht erfasst (Zö/Lückemann Rz 15). Die Länder können gem § 35 BJagdG die Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges von einem Vorverfahren vor einer Verwaltungsbehörde abhängig machen. Davon haben die meisten Länder Gebrauch gemacht (Nachw bei Musielak/Voit/Wittschier Rz 12). Nicht unter Nr 2d fallen sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit Wild, wie zB Kaskoentschädigungen wegen eines Wildunfalls.

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