Rn 1

Die 1994 eingefügte Vorschrift ist durch Gesetz vom 23.7.02 (BGBl I, 2850) mit Wirkung vom 1.8.02 neu gefasst worden. Die Erstreckung auf die Bezirke mehrerer Landgerichte ist seit 28.6.19 möglich. Die Notwendigkeit, den ursprünglich auf die dienstfreien Tage beschränkten Bereitschaftsdienst neu zu regeln, folgt der aus der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 02, 3161 [BVerfG 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00]; 19, 1428 [BVerfG 12.03.2019 - 2 BvR 675/14]) abgeleiteten Forderung, mindestens zur Tageszeit, bei über den Ausnahmefall hinausgehendem Bedarf aber auch zur Nachtzeit (vgl § 104 III StPO), die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zu ermöglichen. Auch ohne diesen über den Ausnahmefall hinausgehenden Bedarf ist die Sicherstellung eines Bereitschaftsdienstes auch in der Nacht sinnvoll. Zur bestehenden Erforderlichkeit, eine vorhandene Rufbereitschaft nach dem Ende der richterlichen Präsenzzeit auch in Anspruch zu nehmen: OVG Bremen Urt v 23.9.14 – 1 A 45/12. Abs 1 ermächtigt die Landesregierungen, den Bereitschaftsdienst im Bezirk eines LG oder für die Bezirke mehrerer LG im selben OLG-Bezirk entweder bei einem AG zu konzentrieren (sog Konzentrationslösung) oder einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan für mehrere Amtsgerichte aufzustellen (sog Pool-Lösung). In beiden Konstellationen ist die Einbeziehung der am LG tätigen Richter möglich (Abs 1 S 3). Voraussetzung einer entsprechenden Verordnung ist immer, dass durch sie eine gleichmäßigere Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten erreicht wird, zB, weil ansonsten Richter an einem AG deutlich häufiger zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden müssten als an einem anderen AG in der Nähe. Das bloße Ziel, dass an mehreren benachbarten Amtsgerichten nicht mehrere Richter parallel mit Bereitschaftsdiensten zur selben Zeit belastet sind, reicht nach Abs 1 S 1 nicht aus.

 

Rn 2

Der Bereitschaftsdienst ist beschränkt auf unaufschiebbare richterliche Geschäfte, etwa auf Arreste, einstweilige Verfügungen oder Unterbringungen. Ob eine Eilsache vorliegt, entscheidet der jeweilige Bereitschaftsrichter in richterlicher Unabhängigkeit im Einzelfall. Für Folgegeschäfte, die in derselben Sache anfallen und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist er nicht mehr zuständig (Kissel/Mayer Rz 8). Selbst wenn von der Möglichkeit der Konzentration des Bereitschaftsdienstes Gebrauch gemacht worden ist, hat das auf die örtliche Zuständigkeit für das weitere Verfahren nach Abschluss des Bereitschaftsdienstes keinen Einfluss.

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