Rn 1

Da bei einem – tatsächlich, also unabhängig von der Anzahl der Planstellen – mit nur einem Richter besetzten AG (nicht Zweigstelle, diese ist Teil eines AG) eine gerichtsinterne Vertretung ausgeschlossen ist, weist Abs 1 dem Präsidium des übergeordneten LG die Zuständigkeit zur Regelung von Vertretungsfällen zu. Dieses bestimmt nach allgemeinen Merkmalen (Bremen NJW 65, 1447 [OLG Bremen 14.04.1965 - Ss 19/65]) einen Richter seines Bezirks als ständigen Vertreter. Über den Wortlaut des § 22b I hinausgehend, kommt auch eine Verteilung der Vertretung auf mehrere Richter in Betracht, soweit nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist, welcher Richter für die Vertretung in einem bestimmten Verfahren zuständig ist, ebenso die Regelung einer Vertretung des Vertreters. Übt die Dienstaufsicht über das Einmanngericht der Präsident eines anderen AG aus, so ist dessen Präsidium für die Vertretungsregelung zuständig (Abs 4). Als Vertreter kommen in diesem Fall nur Richter des AG dieses Präsidenten in Betracht.

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