Rn 2

Die Norm bestimmt in Abs 1, dass ad hoc dem Präsidenten bzw Aufsicht führenden Richter entsprechend § 21i II die Notzuständigkeit zur Geschäftsverteilung kraft Gesetzes zugewiesen ist. Ferner ist in Abs 2 angeordnet, dass das unabhängige Präsidium nach § 21a II Nr 1–4 binnen drei Monaten nach Errichtung des Gerichts zu wählen ist, also im Laufe des Geschäftsjahrs fristgemäß entstehen muss.

 

Rn 3

Abs 2 S 2 bestimmt deshalb für den Ausscheidensrhythmus nach § 21b IV 2, dass die 2-Jahres-Frist erst mit dem Geschäftsjahr beginnt, das auf die Neubildung des Präsidiums folgt.

 

Rn 4

Nach Abs 1 S 2 gilt § 21i II 2–4, sodass die Notgeschäftsverteilung durch den Präsidenten dem neugewählten Präsidium unverzüglich vorzulegen ist, aber solange in Kraft bleibt, bis das Präsidium Abweichendes beschließt.

 

Rn 5

Die Einschränkung der Änderungsbefugnis des Präsidiums gem § 21e III gilt auch für diese Änderungen des Präsidiums nicht.

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