Rn 7

Inhaber der Notkompetenz ist nach Abs 2 S 1 der Präsident des Gerichts oder sein Aufsicht führender Richter, also der Vorsitzende nach § 21a II. Im speziellen Falle des § 22a muss dies nach Sinn und Zweck der Regelung der dem Gesamtpräsidium vorsitzende Präsident sein (Kissel/Mayer § 21i Rz 8; MüKoZPO/Pabst § 21i Rz 7; Zö/Lückemann § 21i GVG Rz 5; aA aufgrund des Wortlauts Remus bis Aufl 7. Zu den grds Bedenken von Remus gg die Position des Landgerichtspräsidenten als Vorsitzender des Gesamtpräsidiums vgl § 21a Rn 10).

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