Rn 12

Die Sachverteilung durch das Plenum des Spruchkörpers bezieht sich auf alle richterlichen Geschäfte, die das Präsidium diesem Spruchkörper im Präsidiumsbeschluss bindend zugewiesen hat. Die Methoden der Sachverteilung sind dem Spruchkörperplenum nicht vorgegeben. Es muss nur die vom Präsidium zugewiesenen Geschäfte komplett verteilen. Die Methode der Sachverteilung durch das Präsidium muss das Spruchkörperplenum nicht übernehmen; das Plenum kann die zugewiesenen Geschäfte nach Sachgebieten, speziellen Rechtsmaterien, Anfangsbuchstaben oder Örtlichkeiten verteilen, ebenso auch nach Endziffern der im Spruchkörper eingehenden Sachen.

 

Rn 13

Im überbesetzten Spruchkörper muss die Sachverteilung auf die Sitzgruppen nach sachlichen oder örtlichen Kriterien oder im Gefolge einer Endnummernverteilung auf die Richter erfolgen, die der Sitzgruppe zugewiesen sind. Entscheidend ist, dass alle vom Präsidium zugewiesenen Geschäfte des Spruchkörpers restlos auf die Sitzgruppen und deren Richter verteilt werden.

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