Rn 6

Werden einem Vorsitzenden Richter gem § 21e I 4 mehrere Spruchkörper zugewiesen, so muss das Präsidium im Rahmen dieser Ermessensentscheidung mit Blick auf die Leistungs- und Belastungsfähigkeit dieses Vorsitzenden gewährleisten, dass er in allen Spruchkörpern seinen richtungsweisenden Einfluss auf die Güte und Stetigkeit der Rspr ausüben kann (BGHZ 37, 210, 213; BSG NJW 07, 2717, 2718; BGH NJW 09, 931 Rz 7, 8, 9). Dazu gehört für den Vorsitzenden, die Rspr seiner Spruchkörper und Sitzgruppen im Hinblick auf die Rspr anderer Spruchkörper desselben Gerichts in der gleichen Rechtsmaterie zu beobachten und gerichtsinterne Widersprüche der Rspr aufzudecken und zu vermeiden. Denn zur Effizienz der Rspr gehört es auch, dass zumindest dasselbe Gericht dieselbe Rechtsfrage in unterschiedlichen Spruchkörpern nicht dauerhaft unterschiedlich beantwortet. Der richtungsweisende Einfluss des Vorsitzenden ist also nach der insgesamt durch die Geschäftsverteilung bewirkten dienstlichen Belastung sowie unter Berücksichtigung seiner individuellen, durch Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis geprägten Überzeugungskraft (BVerfGK NJW 12, 2334 Rz 24) und Leistungsfähigkeit zu ermessen. Feste Quoten der Eigenleistung als Vorsitzender – nach BGHZ 37, 210, 217 zB 75 % – scheinen zweifelhaft; die Quote betrifft jedenfalls nicht die qualitative, sondern allenfalls die quantitative Mitwirkungslast des Vorsitzenden im Verhältnis zum Vertreter (BVerfG K NJW 12, 2334 [BVerfG 23.05.2012 - 2 BvR 610/12; 2 BvR 625/12] Rz 27f).

 

Rn 7

Die Aufgabe, den richtungsweisenden Einfluss zu wahren, ist durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers im Hinblick auf den originären Einzelrichter des § 348 ZPO kaum noch zu gewährleisten; Abhilfe kann hier nur im Wege eines gerichtsinternen oder eines spruchkörperinternen Richterspruchumlaufs oder eines Kolloquiums der Spruchkörpermitglieder erfolgen.

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