Rn 103

Die Feststellungsklage setzt ein Vorverfahren voraus (VGH Kassel NJW-RR 10, 1652, 1655; Schorn/Stanicki S 204; aA Kissel/Mayer § 21e Rz 122). Sie hat keine aufschiebende Wirkung, sodass der Geschäftsverteilungsplan für den Richter verbindlich bleibt, bis seine Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt wird. Lediglich vorläufiger Rechtsschutz kann ganz oder tw zu einer Außerkraftsetzung des Präsidiumsbeschlusses führen (BVerfG K NJW 08, 909 [BVerfG 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07]; VGH München NJW 94, 2308; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 56).

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