Rn 9

Für alle aktiv wahlberechtigten Richter besteht Wahlpflicht als richterliche Dienstpflicht (hM; BVerwG DRiZ 75, 375; MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 20). Die Wahl ist unmittelbar, geheim und auf die Höchstzahl der zu wählenden Richter beschränkt (Abs 3 und 2). Gemäß Abs 3 S 2 gilt das Mehrheitsprinzip.

 

Rn 10

Die Wirkung der Wahl tritt mit der Feststellung des Wahlergebnisses ein bzw bei Stimmengleichheit im Augenblick der Losziehung (Abs 3 S 2, 4). Eine Annahme der Wahl durch den Gewählten kommt ebenso wenig wie eine Ausschlagung der Wahl (BVerwG DRiZ 75, 375) oder eine Niederlegung des Amtes in Betracht, weil der Gewählte als dienstliche Nebenpflicht seines Richteramtes zur Ausübung des Amtes des Präsidiumsmitglieds, insb auch zur Mitwirkung an den Entscheidungen des Präsidiums verpflichtet ist. Das mag aus dem Wortlaut des Abs 3 S 2 (gewählt ist) folgen (Saenger/Rathmann § 21b GVG Rz 4); in Betracht der durch §§ 21a–j im Internum des Gerichts gezogenen Grenzlinie zwischen Exekutive und Judikative, nach der die gerichtsinterne Geschäftsverteilung dem richterlichen Präsidium ausschließlich zugewiesen ist, und der dem Präsidium zugewiesenen Funktion, den gesetzlichen Richter bis auf die letzte Stufe – bis zum konkreten Richter – zu bestimmen, folgt aus der Unabhängigkeit der Geschäftsverteilungstätigkeit des Präsidiumsmitglieds, dass es zur aktiven Mitwirkung im Präsidium ebenso verpflichtet ist wie in seiner Eigenschaft als Richter zur Justizgewährung durch Wahrnehmung des ihm anvertrauten Richteramtes (BVerwG DRiZ 75, 375). Die unentschuldigte Versäumung der aktiven Wahl und auch der Amtstätigkeit im Präsidium ist Dienstvergehen und zieht Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26 DRiG) nach sich (Kissel/Mayer § 21b Rz 16).

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