Rn 7

Als Differenzierungskriterium für die Größe der 5 von Abs 2 vorgesehenen Arten von Präsidien dient die Anzahl der zugelegten Planstellen des gesamten Gerichts. Die Zulegung der Planstellen ist Aufgabe der Exekutive und kann von dieser nur nach Maßgabe der im Haushaltsgesetz für das Gericht ausgewiesenen Planstellen vollzogen werden. Entscheidend für die Größe des Präsidiums ist die abstrakte Zahl der Planstellen, die zum Stichtag des § 21d I dem Gericht zugelegt waren. Alle zugelegten Planstellen zählen, auch die des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vorsitzenden Richter, unabhängig davon, ob sie personell besetzt oder unbesetzt sind oder ob ihre Inhaber tatsächlich Aufgaben der Rspr des Gerichts wahrnehmen. Zugelegte Teilzeitstellen zählen dabei wie Vollzeitstellen (Kissel/Mayer § 21a Rz 13). Nicht entscheidend ist also die Anzahl der im Gericht vorhandenen Richter, wenn sie – als Proberichter oder als abgeordnete Richter – bei dem Gericht keine Planstelle besetzen. Hinzuzurechnen sind aber diejenigen Planstellen, die zwar im Haushaltsplan als wegfallend bezeichnet sind, deren Inhaber aber auch noch am Stichtag planmäßige Richter des Gerichts sind und die nicht auf einer der dem Gericht zugewiesenen Stellen geführt werden, da bis zum Stichtag keine dieser Stellen frei geworden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl v 14.4.16 – OVG 4 A 1.16 – Rz 16).

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