Rn 2

Ein Hauptanwendungsfall des § 20 II GVG sind die sog Sonderbotschafter. Insoweit existiert eine von der Staatenpraxis mit Rechtsüberzeugung getragene gewohnheitsrechtliche Regel, wonach es möglich ist, von dem Entsendestaat mit einer besonderen politischen Mission, meist für konkrete Verhandlungsgegenstände, ausgestatteten ›ad-hoc-Botschaftern‹ durch Einzelabsprache mit dem Empfangsstaat über diese Aufgabe und über ihren Status Immunität zu verleihen und sie auf diese Weise den völkervertragsrechtlich geschützten Mitgliedern der ständigen Missionen der Staaten gleichzustellen (BGH NJW 84, 2048 [BGH 27.02.1984 - 3 StR 396/83]). Bestimmte Anforderungen an den Inhalt dieser besonderen Aufgabe werden nach den Regeln des Völkerrechts nicht gestellt, weshalb es auch keiner vorherigen detaillierten Beschreibung der Aufgabe der Sondermission bedarf (Ddorf MDR 83, 512).

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