Rn 1

§ 20 GVG gewährt weiter gehende persönliche Freistellungen von der deutschen Gerichtsbarkeit auf völkerrechtlicher – sei es völkervertrags- oder völkergewohnheitsrechtlicher – Grundlage (Art 25 GG). Der in seiner heutigen Fassung auch als lex Honnecker bezeichnete § 20 I GVG (zum Hintergrund Kissel/Mayer § 20 Rz 39; BGH NJW 93, 141 [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92] zu § 20 II GVG) behandelt zunächst den Sonderfall eines Aufenthaltes von durch die zuständige Stelle des Bundes oder einer zur Vertretung der BRD befugten Stelle, ggf auch eines Bundeslandes (zweifelnd MüKoZPO/Zimmermann § 20 Rz 3) förmlich eingeladenen Staatsgästen und ihrer Begleitung. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei die (amtliche) Einladung, nicht eine im konkreten Fall mit dem Besuch verfolgte ›amtliche Mission‹ (Zö/Lückemann § 20 Rz 1). Die Stellung als Repräsentant des Fremdstaates muss sich aus dessen Verfassung ergeben. IdR wird es sich um Staatsoberhäupter oder um Regierungsmitglieder handeln. Die Personen, die als Begleitung des Staatsgastes Immunität genießen, ergeben sich in der Praxis aus der vom Eingeladenen erstellten und vor dem Besuch dem Gastland überreichten Delegationsliste. Da Staatsoberhäupter bei Besuchen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (vgl Rn 3), betrifft die eigenständige Bedeutung des § 20 I GVG wesentlich den Tross der Begleiter. Dabei kann es sich um Angehörige und Berater, Fahrpersonal, Vertreter der Presse oder auch Sicherheitsleute handeln. Relevanz erlangt § 20 I GVG ferner bei internationalen Konferenzen und Zusammenkünften, bei denen die Teilnehmer als ›Repräsentanten‹ ihres Landes von der Bundesrepublik eingeladen werden. Die Befreiung schließt nach dem insoweit keine Differenzierungen enthaltenden Wortlaut des § 20 GVG auch Personen ein, die im Einzelfall eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

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