Gesetzestext

 

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) 1Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. 2Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2.

 

Rn 1

Der Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer gilt auch für das Strafverfahren, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und über § 46 Abs 1 OWiG für das Bußgeldverfahren, soweit Staatsanwaltschaft und Gerichte tätig werden. Der maßgebende Zeitraum beginnt mit der Bekanntgabe des Vorwurfs. Abs 2 Hs 1 begründet eine Rügeobliegenheit für das Ermittlungsverfahren.

 

Rn 2

Abs 3 S 1 stellt klar, dass die Berücksichtigung der unangemessenen Dauer in der Entscheidung des Ausgangsverfahrens eine zusätzliche Kompensation ausschließt. Die strafgerichtliche Beurteilung hat nach S 2 Feststellungswirkung. Dadurch sollen widersprüchliche Entscheidungen des Strafgerichts und des Entschädigungsgerichts ausgeschlossen werden. Auch das Revisionsgericht kann zur Kompensation die Feststellung treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (BGH NStZ 12, 653 [BGH 27.07.2012 - 1 StR 218/12]).

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