Gesetzestext

 

1Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. 2Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

 

Rn 1

Die Bestimmung gilt nur für den Urkundsbeamten, der das Protokoll führt (Kissel/Mayer § 190 Rz 1), nicht für den Richter oder einen sonstigen Verfahrensbeteiligten. Die Vereidigung ist nicht vorgesehen.

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