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Im Gegensatz zur diplomatischen (s § 18 GVG) behandelt § 19 GVG die Immunität im Bereich der konsularischen Vertretungen. Auch dabei verweist die heutige Fassung des GVG auf eine völkerrechtliche Vereinbarung, konkret das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.63 (WÜK, BGBl II 69, 1587), das allerdings ebenfalls nicht abschließend ist, sondern schon in der Präambel erg auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts Bezug nimmt und in Art 69 II WÜK die Möglichkeit erg, nach Art 73 WÜK ggf vorrangiger besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen erwähnt (vgl zB den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.29, RGBl II 30, 737 und BGBl II 52, 608). Die Regelungen des WÜK sind unabhängig von dem insoweit deklaratorischen § 19 GVG bereits aufgrund unmittelbaren innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehls (Zustimmungsgesetz v 26.8.69, vgl BGBl II 69, 1585) von den Gerichten zu beachten. Insgesamt bleibt die konsularische Immunität hinter der diplomatischen nach dem WÜD sowohl vom privilegierten Personenkreis als auch vom Inhalt her zurück.

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