Rn 8

Die Mitglieder konsularischer Vertretungen können in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Zeugen geladen werden, sind aber weder verpflichtet, Angaben zu Angelegenheiten zu machen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben stehen, noch müssen sie insoweit amtlich errichtete Schriftstücke vorlegen (Art 44 WÜK, entspr für Honorarkonsularbeamte Art 58 II WÜK). Konsularbeamten steht nach Art 44 I 3 WÜK, der insoweit die Verhängung von Sanktionen wegen Nichtaussagen verbietet, zwar nicht inhaltlich, aber im Erg ein generelles Aussageverweigerungsrecht zu. Die Vernehmungen sollen nach Möglichkeit in den Konsulatsräumen durchgeführt werden (Art 44 II WÜK).

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