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Die im WÜD gerichtsfrei gestellten Diplomaten, also der Missionschef und das diplomatische Personal der Mission (Art 1e WÜD), genießen uneingeschränkte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats (Art 31 I 1 WÜD), die auch Bußgeldverfahren umfasst (§ 46 I OWiG). Die Immunität verbietet nicht nur Einl und ggf Fortsetzung eines Strafverfahrens (Nr 193 I RiStBV), sondern bereits polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Untersuchungshandlungen. Der begünstigte Personenkreis ist auch von der Zeugenpflicht befreit (Art 31 II WÜD); insoweit bedarf schon die Wirksamkeit der Ladung ihrer Zustimmung (BVerwG NJW 89, 678). Für Zustellungen (§ 185 Nr 4 ZPO), Ladungen bzw Vernehmungen sind Sonderregeln zu beachten (zum Strafverfahren Nr 196–198 RiStBV); Vorbehalte hinsichtlich besonderes gravierender Straftaten bestehen nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Betreffende in amtlicher Eigenschaft in Deutschland aufhält. So hat der BGH bspw einen bei der US-amerikanischen Botschaft in Caracas/Venezuela eingesetzten Sergeant der US-amerikanischen Armee und Inhaber eines ›Diplomatic Passport‹, der im Urlaub nach Amsterdam geflogen war und Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland transportiert hatte, als nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit angesehen und ihm auch sonst keine Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung wegen dieser Tat zugebilligt (BGH NStZ 04, 402). Einen Sonderfall bildet die dienstlich veranlasste Durchreise des Diplomaten durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats (Art 40 I WÜD).

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