Rn 7

Wer der den Gerichtssaal unter heftigstem Zuschlagen der Tür verlässt, verhält sich ungebührlich (Zweibr NJW 05, 611 [OLG Zweibrücken 15.12.2004 - 3 W 199/04]); ebenso, wer sich provokativ weigert, trotz Aufforderung durch das Gericht und ohne nachvollziehbaren Grund die Schildmütze abzunehmen (Stuttg Justiz 07, 281), wer als Zeuge während seiner Vernehmung einen Anruf auf dem Mobiltelefon entgegennimmt trotz der Anweisung des Gerichts, das Gerät auszuschalten, und den Saal für das Telefonat verlässt (Hambg NJW 97, 3452 [OLG Hamburg 26.06.1997 - 12 W 9/97]). Es stellt eine Ungebühr dar, wenn der Angeklagte in angetrunkenem Zustand in der Hauptverhandlung erscheint (Ddorf NJW 89, 241 [OLG Düsseldorf 22.07.1988 - 1 Ws 584/88]), wenn sich ein Zuhörer bei einem Gerichtstermin sich bei Eintritt des Gerichts nicht erhebt (Zweibr 14.5.18 – 1 Ws 88/18), oder aufsteht und dem Gericht die Kehrseite zuwendet (Köln NJW 85, 446), wenn der Angeklagte bei Eintritt des Gerichts sitzen bleibt (Kobl NStZ 84, 234), wenn der Angeklagte demonstrativ Kaugummi kaut (Bambg Beschl v 26.1.89 – Ws 633/88).

 

Rn 8

Das bloße Sitzenbleiben des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts nach vorangegangener Sitzungspause stellt nur dann eine Ungebühr dar, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass dies in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (Saarbr Beschl v 28.2.07 – 1 W 33/07; Karlsr NStZ 15, 300 [OLG Karlsruhe 05.01.2015 - 2 Ws 448/14]; ThürVerfGH Beschl v 23.6.21 – VerfGH 25/18). Das Erscheinen eines Zeugen in kurzen Hosen und T-Shirt stellt keine Ungebühr dar, sofern er nicht in besonders nachlässiger Weise erscheint oder durch seine Kleidung bewusst provozieren oder aus dem Rahmen fallen will (Kobl NJW 95, 977).

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