Rn 16

Mit Blick auf Art 14 III 4 und Art 34 S 3 GG werden Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung und den Schadensersatz bzw den Regress bei Amtshaftung nicht von der Konzentrationswirkung erfasst (§ 17 II 2 GVG); insoweit bleibt es bei der ausschl Zuweisung zum Zivilrechtsweg. Eine umfassende Gerichtszuständigkeit ist insoweit nur vor den ordentlichen Gerichten erreichbar, da die Befassung des Zivilgerichts mit einer Amtshaftungsklage nunmehr nach § 17 II 2 GVG auch die Entscheidung der Sache unter anderen Gesichtspunkten, bei Beamten zB der Folgenbeseitigung wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, gebietet. Str ist, ob bei einer Inanspruchnahme anderer Gerichte durch sie eine Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte wegen der Ansprüche iS des § 17 II 2 GVG vorzunehmen oder ob das angegangene, insoweit nicht zuständige Gericht lediglich über alle anderen Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung bzw Enteignungsentschädigung zu entscheiden hat (gegen die Teilverweisung etwa OVG Münster, Beschl v 26.10.18 – 6 E 379/18 – juris; BSG Urt v 31.10.12 – B 13 R 437/11 B; Beschl v 13.6.13 – B 13 R 454/12 B; BVerwG Beschl v 19.11.97 – 2 B 178/96; für eine Teilverweisung BayLSG, Beschl v 24.11.14 – L 7 SF 250/14 KL – juris, mit Bedenken gegen die bloße ›Nichtbehandlung‹ der Amtshaftungsansprüche im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art 19 IV GG). Gegen eine Teilverweisung wird angeführt, dass das GVG eine solche nicht kenne und eine Verweisung insgesamt aufgr der Teilzuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht in Betracht komme. Da auch die Klageerhebung vor einem insoweit tw unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit zugehörigen Wirkungen, zB die Hemmung der Verjährung (§ 204 I 1 BGB), zur Folge hat, ist auch umstr, ob der Kl während der Anhängigkeit an der gerichtlichen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vor den dafür zuständigen Zivilgerichten gehindert ist (§ 17 I 2 GVG). Sinnvoll erscheint das mit Blick auf die nach § 17 II 2 GVG fehlende Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts nicht. Die Rechtskraft der die Ansprüche ausklammernden Entscheidung des angegangenen (sonstigen) Gerichts, steht der Geltendmachung jdf nicht (mehr) entgegen. Aus dem Vorbehalt in § 17 II 2 GVG ergibt sich im Falle einer nach aA zulässigen und gebotenen Teilverweisung jdf nicht, dass sonstige Anspruchsgrundlagen mit den verwiesenen Amtshaftungsansprüchen zu den ordentlichen Gerichten mitgezogen werden. Insoweit bleibt es auch danach bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

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