Rn 1

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen gehört zu den tragenden Prinzipien des Rechtsstaats und ist in Art 6 Abs 1 EMRK als Voraussetzung für ein faires Verfahren niedergelegt. Die Bestimmung ist hauptsächlich für das Strafverfahren relevant, gilt aber auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 2 EGGVG). Verhandlungen in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind dagegen nicht öffentlich (§ 170). Neben die ursprüngliche Ausrichtung als Schutz des Angeklagten vor einem Geheimprozess tritt zunehmend die Bedeutung für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dem tragen auch die neueren Regelungen Rechnung, die Öffentlichkeit unter besonderen Voraussetzungen zu erweitern bis hin zu Fernsehübertragungen der Urteilsverkündung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge