Rn 7

Eine Verhandlung ist öffentlich, wenn ›jeder beliebige Zuhörer‹, also auch unbeteiligte Personen, an ihr teilnehmen können, sofern sie es wünschen. Bei einer Fortsetzung außerhalb des Sitzungssaales muss es ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein, festzustellen, wo und wann weiterverhandelt wird. Die erforderlichen Maßnahmen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH NStZ 91, 311). In der Regel ist ein entsprechender Aushang, ein Vermerk auf dem Terminszettel oder ein sonstiger Hinweis am Gerichtssaal oder im Gerichtsgebäude auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung außerhalb des Gebäudes und den konkreten Ort erforderlich (Saarbr NStZ-RR 08, 50 [OLG Saarbrücken 25.05.2007 - Ss (B) 22/2007 (20/07)]). Gegebenenfalls kann auch die Bekanntgabe in der Sitzung genügen. Zu den Umständen des Einzelfalls gehört es, ob überhaupt mit Zuschauern zu rechnen ist, etwa wenn ein Ortstermin nur zu einer kurzen Unterbrechung führt und zu später Stunde verhandelt wird (BGH NStZ 91, 311), ob der Ortstermin unmittelbar bei dem Gerichtsgebäude stattfindet und daher eine Teilnahme für Interessierte ohne besondere Anstrengungen möglich ist.

 

Rn 8

Situationsbedingte Erschwernisse können die Öffentlichkeit des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen beschränken mit der Folge, dass der Zutritt nur iRd tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit sind nicht verletzt, wenn an Haus- und Wohnungstür angebrachten Aushänge, in denen auf die öffentliche Sitzung in der Strafsache gegen den Angeklagten hingewiesen wurde, für jeden Interessierten ohne Weiteres feststellbar ist, wo die Verhandlung stattfindet und dass er seinen Wunsch nach Einlass in den Verhandlungsraum unter Benutzung der Haustechnik durch Betätigen einer Klingeleinrichtung oder Gegensprechanlage und evtl. durch Klopfzeichen an der Wohnungstür zum Ausdruck bringen kann (Köln NStZ 99, 335). § 169 ist nicht verletzt, wenn der Anwesenheit der Öffentlichkeit an einer Beweisaufnahme ein von dem Gericht nicht zu beseitigendes rechtliches Hindernis entgegensteht, etwa wenn der Inhaber des Hausrechts Zuhörern keinen Zutritt gestattet. Eines Gerichtsbeschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf es nicht, ebenso wenig der nachträglichen Information in öffentlicher Sitzung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (BGH NStZ-RR 00, 366 [BGH 10.11.1999 - 3 StR 331/99]). Bei der Fortsetzung des Termins an einem anderen Ort besteht nicht grds die Pflicht des Gerichts, an dem Treffpunkt einen Hinweis für später Kommende zu hinterlassen (BVerwG NVwZ-RR 89, 168). Wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit darf bei einem Augenschein die Teilnahme auf einzelne Zuschauer beschränkt werden; entscheidend ist dabei, dass der Zugang zu dem Augenschein nicht gesetzeswidrig von persönlichen Eigenschaften abhängt (BGH NJW 06, 1220).

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