Gesetzestext

 

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozessordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozessgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

 

Rn 1

Die Vorschrift hat keine aktuelle Bedeutung mehr.

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