Rn 10

§ 21g I GVG schreibt generell für mit ›mehreren‹ Richtern besetzte Spruchkörper eine Geschäftsverteilung innerhalb desselben durch Beschl aller Berufsrichter vor (vgl zum Normzweck § 21g Rn 1). Darin müssen zumindest die Mitwirkungsgrundsätze vorab nach allg Kriterien (BVerfG NJW 97, 1497; 98, 743) eindeutig schriftlich fixiert sein (BGHZ 126, 63). Dabei gelten grds die gleichen Anforderungen wie für die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (BGH MDR 09, 1054; FamRZ 09, 1044; NJW 00, 371). Eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für ein bestimmtes, darin ausdrücklich bezeichnetes Kalenderjahr kann daher nicht so ausgelegt werden, dass sie auch für das folgende Jahr weiter gilt (BGH NJW 04, 2992 [BGH 05.05.2004 - 2 StR 383/03]). Die interne Verteilung darf nicht so geregelt werden, dass einzelnen Richtern, etwa im Verlaufe eines Geschäftsjahrs zur Erprobung abgeordneten Richtern, ›ausgesuchte‹ Sachen zugewiesen werden (BGH MDR 09, 1054). Nur so kann eine mit dem Gebot des gesetzlichen Richters (§ 16 S 2 GVG) unvereinbare Auswahl des Richters ›von Fall zu Fall‹ vermieden werden. Die Formulierung einer Ausn bei der Zuweisung von Sachen, mit deren Bearbeitung der bisher zuständige Richter ›bereits begonnen‹ habe, genügt in dieser Allgemeinheit dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Den genannten Anforderungen kann zwar nicht entnommen werden, dass derartige abstrakte Zuweisungen von Verfahren zu Spruchkörpern oder Richtern nach Eingang ›unabänderlich‹ sind. Für diese Änderungen gelten aber die gleichen inhaltlichen Anforderungen, insb das Verbot ›sachwidriger Gründe‹ (BVerfG NJW 04, 3482 [BVerfG 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02], NVwZ 00, 665). Auf den gesetzlichen Richter können die Verfahrensbeteiligten auch nicht verzichten (BGH NJW 09, 1351 [BGH 16.10.2008 - IX ZR 183/06]). Auch ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung durch einen (bestimmten) Einzelrichter (§ 527 IV ZPO) bewirkt allein, dass ein konsentierter Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann, hat aber nicht zur Folge, dass der jeweilige Richter allein deswegen (nunmehr) als der gesetzliche Richter iSv Art 101 I 2 GG, § 16 GVG anzusehen wäre (BGH FamRZ 09, 1044). Das Einverständnis ersetzt daher nicht eine fehlende oder nicht ordnungsgem Zuweisung an den Einzelrichter durch den Spruchkörper.

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