Rn 9

Um Manipulationen weitestgehend auszuschließen, muss der personelle Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst eines Gerichts eindeutige Vertretungsregeln für die Fälle einer Verhinderung und des Urlaubs oder bei Krankheitsfällen vorsehen. Auch insoweit darf der Geschäftsverteilungsplan nach der Rspr des BVerfG im Einzelfall ›keine vermeidbare Freiheit‹ für eine manipulative oder willkürliche Heranziehung einzelner Richter zur Entscheidung eröffnen (BVerfGE 17, 294). Die Bestimmung der Richterbank kann und muss aber notwendig in das Ermessen der Gerichte gestellt werden, wenn sich dies aus Gründen der geordneten Rechtspflege nicht vermeiden lässt. Speziell bei überbesetzten Spruchkörpern wie auch allg über die Regelungen der Außenvertretung in Spruchkörpern lässt sich dabei eine gewisse ›Steuerungsmöglichkeit‹ durch die dem Vorsitzenden obliegende Terminierung in dem Zusammenhang nicht vermeiden. Das ist im Grundsatz mit Art 101 I 2 GG zu vereinbaren. Auch die Terminierungspraxis unterliegt insoweit indes zumindest einer Willkürkontrolle (vgl BVerfG DVBl 07, 563; DRiZ 08, 56 zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch bewusste Entscheidung während des Urlaubs eines abgelehnten Richters zur Vermeidung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch). Ein Verstoß gegen Art 101 I 2 GG (§ 16 I 2 GVG) kann sich auch aus der unvertretbar fehlerhaften und damit willkürlichen Annahme einer Verhinderung eines Richters ergeben (BGH NStZ 13, 479, zu § 192 II GVG, ›Aufenthalt in alpiner Abgeschiedenheit‹). Weder im Zivil- noch im Verwaltungsprozess gibt es ein Gebot, dass die einmal in einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen Richter auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben müssen (BVerwG ZOV 11, 123, Richterwechsel).

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