Rn 19

Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (Art 101 I 2 GG, 16 S 2 GVG) sind auf Rechtspfleger ungeachtet der Weisungsfreiheit nach § 9 RPflG (dazu § 1 Rn 30) weder unmittelbar noch entspr anwendbar (dazu BVerfGE 101, 397, 405 [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]). Auch aus den Bestimmungen des RPflG folgt nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte wie bei einer Geschäftsverteilung für Richter im Voraus nach abstrakt-generellen Maßstäben vorgegeben sein muss (§ 21e GVG). Deswegen ist auch eine Aufgabenübertragung durch Einzelfallanordnung ad hoc zulässig. Rechtspfleger üben im verfassungsrechtlichen Verständnis (Art 20 II 2, 92 GG) insb auch iR des Zwangsversteigerungsverfahrens keine rechtsprechende Gewalt im materiellen Verständnis aus (BGH ZZP 123, 363).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge