Rn 4

Die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs wird nicht dadurch berührt, dass er vor einem nicht zuständigen oder nicht ordnungsgem besetzten Gericht abgeschlossen worden ist (grdl BGH NJW 61, 1817 [BGH 28.06.1961 - V ZR 29/60]; zust Redeker/v. Oertzen § 106 Rz 5). Der Einwand der Verletzung des gesetzlichen Richters kann auch im Nachhinein ggü einer Vollstreckung aus dem Vergleich nicht mit Erfolg erhoben werden. Das verdeutlicht der Wortlaut des § 794 I Nr 1 ZPO, der lediglich verlangt, dass der Vergleich ›vor einem deutschen Gericht‹, also notwendig nicht einmal im durch die Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsweg, geschlossen wurde. Das ist konsequent, da – unabhängig von den oftmals wesentlichen gerichtlichen Hinweisen und Ratschlägen iRd Vergleichsgesprächs – der Prozessvergleich in seiner Prozess beendenden Wirkung allein auf den einvernehmlichen Willensbekundungen der Parteien beruht und den die Erklärungen aufnehmenden Richtern nur beurkundende Funktion zukommt (BGH NJW 86, 1348, Vergleich nach nicht ordnungsgem Übertragung auf einen Einzelrichter; Sodan/Ziekow/Dolderer § 106 Rz 36). Daher kommt es insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob den Vergleich schließenden Verfahrensbeteiligten die fehlende Zuständigkeit des Richters bekannt war oder nicht.

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