Rn 9

Der Urkundsbeamte untersteht als Justizbediensteter der Behördenleitung, ist aber als Organ der Rechtspflege (vgl Buhrow NJW 81, 907) bei der Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben weisungsfrei. Gegen seine Entscheidung ist die befristete Erinnerung gem § 573 I 1 ZPO statthaft. Ausschluss und Ablehnung richten sich nach den für den Richter geltenden Bestimmungen, § 49 ZPO.

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