Gesetzestext

 

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) (betrifft Strafsachen – von einer Kommentierung wurde abgesehen)

 

Rn 1

Die Senatsbesetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden iSd § 19a Abs 1 DRiG gilt für Urteils- und Beschlusssachen. Der Einzelrichter entscheidet über die Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in Kostensachen, zB nach § 66 VI GKG oder § 57 V FamGKG (BGH MDR 15, 724 [BGH 23.04.2015 - I ZB 73/14]). Die frühere Auffassung, wonach ein Einzelrichter beim BGH institutionell nicht vorgesehen sei und der Senat deshalb stets in voller Besetzung zu entscheiden habe, ist mit Einfügung von zB § 1 V GKG, § 1 II FamGKG, § 1 VI GNotKG durch das 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BGBl. I S. 2586) überholt (vgl. BGH aaO).

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