Rn 2

Das Verfahren ist unvollständig geregelt (vgl iE § 9 Geschäftsordnung BGH). Entsprechend der Regelung in § 10 RSprEinhG für den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Verfahrensart heranzuziehen, die für den vorlegenden Senat in der vorgelegten Sache maßgeblich ist (Kissel/Mayer Rz 5). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (Abs 1 S 2). In jedem Fall ist den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, zur vorgelegten Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Das folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG). Dem Generalbundesanwalt ist in Zivilsachen nach Abs 2 S 1 nur noch bei Anfechtungen einer Todeserklärung vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (Kissel/Mayer Rz 11). Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsbehelf zulässig. Sie kann auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil sie ggü den Verfahrensbeteiligten keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet (BVerfG NJW 71, 1212). Der vorlegende Senat kann den Vorlagebeschluss bis zur Entscheidung des Großen Senats zurücknehmen (BeckOKGVG/Graf Rz 3).

 

Rn 3

Abs. 3 regelt das weitere Verfahren vor dem erkennenden Senat. Auch wenn vor dem vorlegenden Senat eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich ist, ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der ergangenen Entscheidung zu geben (Art 103 I GG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge